114.5
AusGLdDLDT
CH-SO
§ 7 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Risikomanagement
§ 7 Auslagerungsgesetz, AusG · Risikomanagement
1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die sich aus der Auslagerung ergebenden Risiken laufend beurteilt werden.
2. Sie bestimmt die erforderlichen Massnahmen, um die Risiken angemessen zu minimieren.
3. Risiken, die getragen werden sollen, müssen nachweislich akzeptiert werden.