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114.5 AusGLdDLDT CH-SO

§ 6 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Zuständigkeiten

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§ 6 Auslagerungsgesetz, AusG · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz 2 für die kantonale Verwaltung die Auslagerung von Informatikdienstleistungen, wenn sie

a) von übergeordnetem oder strategischem Interesse ist; oder

b) für eine oder mehrere Organisationseinheiten zwingend vorgeschrieben werden soll; oder

c) ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, namentlich bei einer umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen beschliesst die Gerichtsverwaltungskommission für die Gerichte die Auslagerung von Informatikdienstleistungen.

3. In allen übrigen Fällen ist die auslagernde Behörde für die Auslagerung zuständig.

4. Die Beschlüsse zu Auslagerungen gemäss Absatz 1 und 2 werden veröffentlicht.

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