§ 5 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Voraussetzungen
§ 5 Auslagerungsgesetz, AusG · Voraussetzungen
1. Die Auslagerung ist dann zulässig, wenn die zuständige Behörde durch Gesetz oder schriftliche Vereinbarung sicherstellt, dass
a) Dritte Informatikdienstleistungen nur so erbringen, wie es die auslagernde Behörde selbst tun dürfte;
b) Dritte, einschliesslich ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen, diejenigen Amtsgeheimnis-, Berufsgeheimnis- und besonderen Geheimhaltungspflichten übernehmen sowie die Bestimmungen über den Datenschutz einhalten, an welche die auslagernde Behörde gebunden ist;
c) die Datensicherheit durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gewährleistet ist;
d) Dritte zur Erbringung der Informatikdienstleistungen nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde andere Dritte beauftragen dürfen;
e) Dritte für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen haften;
f) die Bestimmungen der kantonalen Archivgesetzgebung eingehalten werden;
g) der zuständigen und der auslagernden Behörde sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Weisungs- und Kontrollrechte zustehen und
h) auf das Vertragsverhältnis Schweizer Recht zur Anwendung gelangt und ein Gerichtsstand in der Schweiz bestimmt wird, wobei Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zulässig sind.
2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn Dritte Abmachungen nicht einhalten oder die Geschäftstätigkeit einstellen.