114.5
AusGLdDLDT
CH-SO
§ 4 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Zulässige Standorte
§ 4 Auslagerungsgesetz, AusG · Zulässige Standorte
1. Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen darf ins Ausland nur erfolgen, wenn ein angemessener Datenschutz gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Datenschutz (DSV) vom 31. August 2022 gewährleistet ist.
2. Besonders schützenswerte Personendaten und Sachdaten mit erhöhtem Schutzbedarf dürfen nur innerhalb der Schweiz ausgelagert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen zulässig.