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114.5 AusGLdDLDT CH-SO

§ 3 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Begriffe

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§ 3 Auslagerungsgesetz, AusG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a) Auslagerung: Auftrag der zuständigen Behörde an Dritte zur Erbringung von Informatikdienstleistungen;

b) Informatikdienstleistungen: Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik, namentlich im Zusammenhang mit allen Anwendungen, Informationssystemen, Einrichtungen und Produkten, die der elektronischen Verarbeitung von Informationen dienen;

c) Dritte: Auftragnehmende ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die mit der Erbringung von Informatikdienstleistungen beauftragt werden;

d) auslagernde Behörde: Behörde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informatikdienstleistungen an Dritte auslagert;

e) zuständige Behörde: Behörde, die gemäss § 6 für den Entscheid über die Auslagerung zuständig ist.

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