114.5
AusGLdDLDT
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Geltungsbereich
§ 2 Auslagerungsgesetz, AusG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle Behörden der kantonalen Verwaltung.
2. Nicht unter den Geltungsbereich fallen die Solothurner Spitäler AG, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und die Informatikdienstleistungen an den kantonalen Schulen für Unterrichtszwecke.