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114.5 AusGLdDLDT CH-SO

§ 2 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Geltungsbereich

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§ 2 Auslagerungsgesetz, AusG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für alle Behörden der kantonalen Verwaltung.

2. Nicht unter den Geltungsbereich fallen die Solothurner Spitäler AG, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und die Informatikdienstleistungen an den kantonalen Schulen für Unterrichtszwecke.

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