114.5
AusGLdDLDT
CH-SO
§ 10 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Übergangsbestimmung
§ 10 Auslagerungsgesetz, AusG · Übergangsbestimmung
1. Bereits in Auftrag gegebene Auslagerungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Erlasses anzupassen.