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114.5 AusGLdDLDT CH-SO

§ 10 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Übergangsbestimmung

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§ 10 Auslagerungsgesetz, AusG · Übergangsbestimmung

1. Bereits in Auftrag gegebene Auslagerungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Erlasses anzupassen.

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