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114.5 AusGLdDLDT CH-SO

§ 1 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Zweck

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§ 1 Auslagerungsgesetz, AusG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt für die kantonale Verwaltung die Auslagerung von Informatikdienstleistungen.

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