Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.4 VESP CH-SO

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Zuständigkeit

Zugriffsberechtigung - Verantwortung für eine ordnungsgemässe Abfrage
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§ 9 VESP · Zuständigkeit

1. Der Leiter oder die Leiterin der berechtigten Behörde stellt sicher, dass

a) der Zugriff an nicht mehr Arbeitsplätzen als erforderlich ermöglicht wird;

b) nur abfrageberechtigte Personen Zugriffsrechte haben;

c) die abfrageberechtigten Personen die Zugriffe ausschliesslich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe nutzen.

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