114.4
VESP
CH-SO
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Zuständigkeit
Zugriffsberechtigung - Verantwortung für eine ordnungsgemässe Abfrage
§ 9 VESP · Zuständigkeit
1. Der Leiter oder die Leiterin der berechtigten Behörde stellt sicher, dass
a) der Zugriff an nicht mehr Arbeitsplätzen als erforderlich ermöglicht wird;
b) nur abfrageberechtigte Personen Zugriffsrechte haben;
c) die abfrageberechtigten Personen die Zugriffe ausschliesslich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe nutzen.