Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.4 VESP CH-SO

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Zugriffsberechtigte Behörden und Zugriffsberechtigung

Zugriffsberechtigung - Berechtigungsverzeichnis
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§ 8 VESP · Zugriffsberechtigte Behörden und Zugriffsberechtigung

1. Das zuständige Departement führt ein Berechtigungsverzeichnis, aus welchem hervorgeht, welchen Behörden eine Zugriffsberechtigung auf Daten der Einwohnerregisterplattform erteilt wurde, und aus welchem auch die Art und der Inhalt der jeweiligen Zugriffsberechtigung ersichtlich ist.

2. Das Berechtigungsverzeichnis nach Absatz 1 wird vom zuständigen Departement fortlaufend aktualisiert.

3. Das zuständige Departement publiziert auf dem Internet die Art und den Inhalt der Zugriffsberechtigungen der Behörden.

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