114.4
VESP
CH-SO
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Einmalige Abfrage
Zugriffsberechtigung - Berechtigungsverfahren
§ 7 VESP · Einmalige Abfrage
1. Mit Zustimmung aller Berechtigungsgremien kann das zuständige Departement einer Behörde gemäss § 3 GESP einmalig Daten der Einwohnerregisterplattform zur Verfügung stellen.
2. Behörden können bei einer zentralen Stelle Auskünfte aus der kantonalen Einwohnerregisterplattform einholen, soweit die Voraussetzungen für eine Amtshilfe erfüllt sind.