Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.4 VESP CH-SO

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Einmalige Abfrage

Zugriffsberechtigung - Berechtigungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VESP · Einmalige Abfrage

1. Mit Zustimmung aller Berechtigungsgremien kann das zuständige Departement einer Behörde gemäss § 3 GESP einmalig Daten der Einwohnerregisterplattform zur Verfügung stellen.

2. Behörden können bei einer zentralen Stelle Auskünfte aus der kantonalen Einwohnerregisterplattform einholen, soweit die Voraussetzungen für eine Amtshilfe erfüllt sind.

← § 6 VESP Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Gegenstand § 8 VESP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →