114.4
VESP
CH-SO
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Erteilung einer Berechtigung an Mitarbeitende einer Behörde
Zugriffsberechtigung - Berechtigungsverfahren
§ 6 VESP · Erteilung einer Berechtigung an Mitarbeitende einer Behörde
1. Der Leiter oder die Leiterin einer Behörde bestimmt, welche Mitarbeitenden die der Behörde erteilte Zugriffsberechtigung ausüben.
2. Er oder sie meldet die zugriffsberechtigten Mitarbeitenden sowie diesbezügliche Änderungen dem zuständigen Departement.