114.4
VESP
CH-SO
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Berechtigungsverfahren
Zugriffsberechtigung - Berechtigungsverfahren
§ 5 VESP · Berechtigungsverfahren
1. Für jeden Antrag auf Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform ist ein zweistufiges Berechtigungsverfahren vorgesehen (Testphase und Produktionsstufe).
2. Mit der Zustimmung aller Berechtigungsgremien wird der Antrag stellenden Behörde die Testberechtigung für den Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform erteilt.
3. Die Testphase ist auf maximal zwölf Monate befristet.
4. Nach Abschluss der Testphase prüfen die Berechtigungsgremien, ob der beantragte Anschluss definitiv erteilt werden kann und stellen dem Regierungsrat entsprechend Antrag.
5. Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über den Zugriff der Antrag stellenden Behörde auf die Einwohnerregisterplattform.