Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.4 VESP CH-SO

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Antrag

Zugriffsberechtigung - Berechtigungsverfahren
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§ 4 VESP · Antrag

1. Die Behörde, die um Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform ersucht, hat beim zuständigen Departement einen begründeten Antrag einzureichen.

2. Das Departement leitet das Antragsformular an die Berechtigungsgremien weiter.

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