114.4
VESP
CH-SO
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Antrag
Zugriffsberechtigung - Berechtigungsverfahren
§ 4 VESP · Antrag
1. Die Behörde, die um Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform ersucht, hat beim zuständigen Departement einen begründeten Antrag einzureichen.
2. Das Departement leitet das Antragsformular an die Berechtigungsgremien weiter.