Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.4 VESP CH-SO

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Berechtigungsgremien

Zugriffsberechtigung - Berechtigungsverfahren
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§ 3 VESP · Berechtigungsgremien

1. Berechtigungsgremien im Rahmen des Berechtigungsverfahrens sind der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz, die Koordinationsgruppe GERES-Gemeinden und der GERES-Berechtigungsausschuss.

2. Die Koordinationsgruppe GERES-Gemeinden setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) und des Verbandes des Gemeindepersonals des Kantons Solothurn (VGSo) zusammen.

3. Der GERES-Berechtigungsausschuss setzt sich aus vier Vertretern oder Vertreterinnen der kantonalen Stellen, dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz sowie aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) und des Verbandes des Gemeindepersonals des Kantons Solothurn (VGSo) zusammen.

4. Die Vertretung der kantonalen Stellen wird vom zuständigen Departement bestimmt.

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