114.4
VESP
CH-SO
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Aufbewahrung von Daten im Staatsarchiv
Löschung und Aufbewahrung der Daten
§ 16 VESP · Aufbewahrung von Daten im Staatsarchiv
1. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Anbietung von Dokumenten an das Staatsarchiv gemäss § 8 ff. des Archivgesetzes vom 25. Januar 2006.