Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.4 VESP CH-SO

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Aufbewahrung von Daten im Staatsarchiv

Löschung und Aufbewahrung der Daten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 VESP · Aufbewahrung von Daten im Staatsarchiv

1. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Anbietung von Dokumenten an das Staatsarchiv gemäss § 8 ff. des Archivgesetzes vom 25. Januar 2006.

← § 15 VESP Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →