114.4
VESP
CH-SO
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Grundsatz
Löschung und Aufbewahrung der Daten
§ 15 VESP · Grundsatz
1. Folgende Daten der in der Einwohnerregisterplattform verzeichneten Personen werden gelöscht
a) ein vorangegangenes Datum zu einem Merkmal nach zehn Jahren nach seiner Veränderung;
b) bei Wegzug oder Tod einer Person alle Daten zehn Jahre nach Wegzug oder Tod der betreffenden Person;
c) Daten, die gemäss Meldung einer Gemeinde nicht mehr in den Registern geführt werden, zehn Jahre nach der letzten Meldung.
2. Die Löschung der Daten in den Fällen von Absatz 1 erfolgt am Ende des laufenden Kalenderjahres.
3. Solange eine Löschung dieser Daten aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die Zugriffe auf diese Daten inaktiv zu setzen.