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114.4 VESP CH-SO

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Grundsatz

Löschung und Aufbewahrung der Daten
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§ 15 VESP · Grundsatz

1. Folgende Daten der in der Einwohnerregisterplattform verzeichneten Personen werden gelöscht

a) ein vorangegangenes Datum zu einem Merkmal nach zehn Jahren nach seiner Veränderung;

b) bei Wegzug oder Tod einer Person alle Daten zehn Jahre nach Wegzug oder Tod der betreffenden Person;

c) Daten, die gemäss Meldung einer Gemeinde nicht mehr in den Registern geführt werden, zehn Jahre nach der letzten Meldung.

2. Die Löschung der Daten in den Fällen von Absatz 1 erfolgt am Ende des laufenden Kalenderjahres.

3. Solange eine Löschung dieser Daten aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die Zugriffe auf diese Daten inaktiv zu setzen.

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