114.4
VESP
CH-SO
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Aufhebung der Zugriffsberechtigung
Entzug oder Aufhebung der Zugriffsberechtigung
§ 13 VESP · Aufhebung der Zugriffsberechtigung
1. Ist der Bedarf einer Behörde nach der erteilten Zugriffsberechtigung teilweise oder gar nicht mehr nachgewiesen, wird diese auf Antrag der Berechtigungsgremien durch den Regierungsrat eingeschränkt oder aufgehoben.