114.4
VESP
CH-SO
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Missbrauch der Zugriffsberechtigung
Entzug oder Aufhebung der Zugriffsberechtigung
§ 12 VESP · Missbrauch der Zugriffsberechtigung
1. Stellt der Leiter oder die Leiterin Unregelmässigkeiten oder gar Missbrauch fest, trifft er oder sie die die erforderlichen Massnahmen. Er oder sie kann der betroffenen Person insbesondere die Zugriffsberechtigung entziehen.
2. Bei Missbrauch durch eine Behörde erfolgt eine Meldung an die Berechtigungsgremien. Diese prüfen den Sachverhalt und beantragen dem Regierungsrat gegebenenfalls den Entzug der Zugriffsberechtigung der Behörde.