Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.4 VESP CH-SO

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Überprüfung von Datenabfragen

Protokollierung und Überprüfung der Datenabfragen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 VESP · Überprüfung von Datenabfragen

1. Der Leiter oder die Leiterin der zugriffsberechtigten Behörde kann die protokollierten Datenabfragen stichprobenweise und personenbezogen auf Unregelmässigkeiten hin prüfen.

2. Die geprüften Personen und der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz werden vom Leiter oder der Leiterin über den Umfang und das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen informiert.

← § 10 VESP Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Gegenstand § 12 VESP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →