114.4
VESP
CH-SO
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Überprüfung von Datenabfragen
Protokollierung und Überprüfung der Datenabfragen
§ 11 VESP · Überprüfung von Datenabfragen
1. Der Leiter oder die Leiterin der zugriffsberechtigten Behörde kann die protokollierten Datenabfragen stichprobenweise und personenbezogen auf Unregelmässigkeiten hin prüfen.
2. Die geprüften Personen und der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz werden vom Leiter oder der Leiterin über den Umfang und das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen informiert.