114.4
VESP
CH-SO
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Protokollierung der Datenabfragen
Protokollierung und Überprüfung der Datenabfragen
§ 10 VESP · Protokollierung der Datenabfragen
1. Jede Abfrage von Daten aus der Einwohnerregisterplattform wird elektronisch protokolliert. Es ist die vom zuständigen Departement bestimmte Version nach § 14 Absatz 1 zu verwenden.
2. Die Protokollierung umfasst
a) die abfragende Behörde sowie die abfragende Person,
b) die abgefragte Person und die abgefragten Daten,
c) den Zeitpunkt der Abfrage.
3. Wird durch die Berechtigungsgremien eine Berechtigung für ein Drittsystem (Webservice) erteilt, muss das Drittsystem die elektronische Protokollierung sicherstellen.
4. Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.