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114.4 VESP CH-SO

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Gegenstand

Allgemeines
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§ 1 VESP · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt, welche Behörden Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform haben, die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberechtigung, die Aufbewahrung von Personendaten in der Einwohnerregisterplattform sowie die zu verwendenden Daten-Standards.

Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) - Gegenstand § 2 VESP →

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