114.3
GESP
CH-SO
§ 9 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Datenübermittlung
Verwendung und Weitergabe von Daten
§ 9 GESP · Datenübermittlung
1. Die Datenübermittlungen gemäss den §§ 7, 8 und 10 an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform sowie die Datenübermittlungen der Einwohnerregisterplattform erfolgen gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) vom 21. November 2007.