Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.3 GESP CH-SO

§ 9 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Datenübermittlung

Verwendung und Weitergabe von Daten
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§ 9 GESP · Datenübermittlung

1. Die Datenübermittlungen gemäss den §§ 7, 8 und 10 an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform sowie die Datenübermittlungen der Einwohnerregisterplattform erfolgen gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) vom 21. November 2007.

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