Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.3 GESP CH-SO

§ 8 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Datenmeldungen der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform

Verwendung und Weitergabe von Daten
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§ 8 GESP · Datenmeldungen der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform

1. Der Kanton meldet dem Bundesamt für Statistik die Daten gemäss Artikel 14 RHG über die Einwohnerregisterplattform.

2. Die Staatskanzlei importiert die Datenmeldungen von der Stimmregisterplattform in das Vote électronique-System. Sie übergibt die aufbereiteten Daten mittels eines elektronischen Datenträgers der Druckerei zur Herstellung der Stimmrechtsausweise.

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