Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.3 GESP CH-SO

§ 7 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Datenmeldungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform

Verwendung und Weitergabe von Daten
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§ 7 GESP · Datenmeldungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform

1. Die Einwohnergemeinden melden die Daten gemäss § 5 und deren Änderungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform.

2. Die Datenmeldungen an die Einwohnerregisterplattform erfolgen innert eines Arbeitstages seit Erfassung der Daten in den Einwohnerregistern der Einwohnergemeinden in der vom Departement festgelegten elektronischen Form.

3. Die Datenmeldungen an die Stimmregisterplattform erfolgen an den von der Staatskanzlei festgelegten Stichtagen und in der von ihr festgelegten elektronischen Form.

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