114.3
GESP
CH-SO
§ 6 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Verantwortlichkeit
Inhalt und Verantwortlichkeit
§ 6 GESP · Verantwortlichkeit
1. Das Departement ist für die Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Registern nach den Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich.