Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.3 GESP CH-SO

§ 6 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Verantwortlichkeit

Inhalt und Verantwortlichkeit
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§ 6 GESP · Verantwortlichkeit

1. Das Departement ist für die Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Registern nach den Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich.

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