§ 5 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Inhalt
§ 5 GESP · Inhalt
1. Die Einwohnerregisterplattform enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten der kommunalen Einwohnerregister zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006.
2. Zusätzlich enthält die Einwohnerregisterplattform die Angaben, welche das zuständige Zivilstandsamt aufgrund von Artikel 49 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 einer Gemeindeverwaltung bekannt gibt.
3. Im Weiteren dürfen Angaben, welche in den Einwohnerregistern erfasst sind und über den anerkannten Schnittstellenstandard übermittelt werden, ebenfalls an die kantonale Einwohnerregisterplattform übermittelt werden.
4. Die Stimmregisterplattform enthält von den stimm- und wahlberechtigten Personen die aktuellen Daten der kommunalen Stimmregister zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, l, q, r und t RHG.