Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.3 GESP CH-SO

§ 4 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Aufbewahrung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GESP · Aufbewahrung

1. Die Personendaten werden solange in der Einwohnerregisterplattform geführt, als sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind.

2. Einzelheiten zur Aufbewahrungsdauer regelt der Regierungsrat.

3. Die für eine Wahl oder Abstimmung an die Stimmregisterplattform gemeldeten Stimmregisterdaten sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren. Die Staatskanzlei löscht die Daten, sobald die Wahlen validiert beziehungsweise die Abstimmungsergebnisse erwahrt sind.

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