114.3
GESP
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GESP · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die kommunalen Einwohner- und Stimmregister sowie für die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des Kantons.