Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.3 GESP CH-SO

§ 2 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GESP · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die kommunalen Einwohner- und Stimmregister sowie für die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des Kantons.

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