Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.3 GESP CH-SO

§ 14 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Kosten

Verwendung und Weitergabe von Daten
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§ 14 GESP · Kosten

1. Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform.

2. Die Abfrage von Daten der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform durch kantonale und kommunale Behörden ist unentgeltlich.

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