114.3
GESP
CH-SO
§ 14 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Kosten
Verwendung und Weitergabe von Daten
§ 14 GESP · Kosten
1. Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform.
2. Die Abfrage von Daten der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform durch kantonale und kommunale Behörden ist unentgeltlich.