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114.3 GESP CH-SO

§ 13 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Personenidentifikation

Verwendung und Weitergabe von Daten
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§ 13 GESP · Personenidentifikation

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Behörden für die Abfrage der Daten die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 verwenden, wenn sie dazu über eine gesetzliche Grundlage nach AHVG verfügen. Die Abfrage kann auch über einen anderen Personenidentifikator erfolgen.

2. Für die Nutzung eines elektronischen Dienstes kann die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG zur Personenidentifikation verwendet werden, sofern

a) der elektronische Dienst die Versichertennummer enthält;

b) oder die Versichertennummer in den Datensammlungen, welche dem elektronischen Dienst zugrunde liegen, geführt wird.

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