114.3
GESP
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Datenbekanntgabe an Bundesbehörden
Verwendung und Weitergabe von Daten
§ 12 GESP · Datenbekanntgabe an Bundesbehörden
1. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für Information und Datenschutz fest, welchen Bundesbehörden regelmässig Einwohnerdaten bekannt gegeben werden und in welcher Art und Weise dies geschieht.