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114.3 GESP CH-SO

§ 11 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Zugriffsberechtigung

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§ 11 GESP · Zugriffsberechtigung

1. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für Information und Datenschutz und der Einwohnergemeinden die Behörden gemäss § 10 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberechtigung fest.

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