114.3
GESP
CH-SO
§ 11 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Zugriffsberechtigung
Verwendung und Weitergabe von Daten
§ 11 GESP · Zugriffsberechtigung
1. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für Information und Datenschutz und der Einwohnergemeinden die Behörden gemäss § 10 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberechtigung fest.