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114.3 GESP CH-SO

§ 10 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Datenzugriff auf die Einwohnerregisterplattform

Verwendung und Weitergabe von Daten
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§ 10 GESP · Datenzugriff auf die Einwohnerregisterplattform

1. Kantonale und kommunale Behörden dürfen Daten der Einwohnerregisterplattform, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, abfragen oder sich systematisch melden lassen, sofern sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2. Einwohnerkontrollen dürfen auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden Daten Zugriff nehmen und diese auf eigenen Datenträgern speichern.

3. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession in ihrer Gemeinde abrufen oder sich systematisch melden lassen, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

4. Die für die Erstellung von Statistiken zuständige kantonale Behörde hat Zugriff auf alle, auch auf besonders schützenswerte, Personendaten.

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