Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.3 GESP CH-SO

§ 1 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GESP · Gegenstand und Zweck

1. Der Kanton betreibt eine Einwohnerregister- und eine Stimmregisterplattform.

2. Die Einwohnerregisterplattform hat zum Zweck,

a) den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitzustellen und diese abzufragen;

b) den Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden zu vereinfachen;

c) die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.

3. Die Stimmregisterplattform hat zum Zweck,

a) den Datenaustausch zwischen den Gemeinden und der Staatskanzlei für die elektronische Wahl- und Stimmabgabe (Vote électronique) zu ermöglichen;

b) die Stimmregisterdaten in das Vote électronique-System zu importieren und die Stimmrechtsausweise zu drucken.

Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Gegenstand und Zweck § 2 GESP →

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