§ 1 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) - Gegenstand und Zweck
§ 1 GESP · Gegenstand und Zweck
1. Der Kanton betreibt eine Einwohnerregister- und eine Stimmregisterplattform.
2. Die Einwohnerregisterplattform hat zum Zweck,
a) den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitzustellen und diese abzufragen;
b) den Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden zu vereinfachen;
c) die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.
3. Die Stimmregisterplattform hat zum Zweck,
a) den Datenaustausch zwischen den Gemeinden und der Staatskanzlei für die elektronische Wahl- und Stimmabgabe (Vote électronique) zu ermöglichen;
b) die Stimmregisterdaten in das Vote électronique-System zu importieren und die Stimmrechtsausweise zu drucken.