114.2
InfoDV
CH-SO
§ 9 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - c) Wahrung entgegenstehender Interessen
Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 9 InfoDV · c) Wahrung entgegenstehender Interessen
1. Entgegenstehende Interessen werden, soweit möglich, durch Abdecken gewahrt.
2. Können private Interessen durch Abdecken nicht gewahrt werden, holt die Behörde die Einwilligung der betroffenen Personen ein; sie macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam.
3. Die Behörde verweigert den Zugang zum amtlichen Dokument, wenn die betroffenen Personen nicht eingewilligt haben; vorbehalten sind § 15 Absätze 1 und 2, je litera a - c, des Informations- und Datenschutzgesetzes.