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114.2 InfoDV CH-SO

§ 9 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - c) Wahrung entgegenstehender Interessen

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§ 9 InfoDV · c) Wahrung entgegenstehender Interessen

1. Entgegenstehende Interessen werden, soweit möglich, durch Abdecken gewahrt.

2. Können private Interessen durch Abdecken nicht gewahrt werden, holt die Behörde die Einwilligung der betroffenen Personen ein; sie macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam.

3. Die Behörde verweigert den Zugang zum amtlichen Dokument, wenn die betroffenen Personen nicht eingewilligt haben; vorbehalten sind § 15 Absätze 1 und 2, je litera a - c, des Informations- und Datenschutzgesetzes.

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