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114.2 InfoDV CH-SO

§ 8 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - b) Prüfung

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§ 8 InfoDV · b) Prüfung

1. Die Behörde prüft in jedem Fall, ob der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden muss.

2. Wenn zweifelhaft ist, ob schützenswerte private Interessen betroffen sind, hört die Behörde die betroffenen Personen an.

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