Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 6 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Zuständigkeit

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§ 6 InfoDV · Zuständigkeit

1. Ist ein amtliches Dokument bei mehreren Behörden vorhanden, so nimmt jene Behörde zu einem Zugangsgesuch Stellung, welche das Dokument erstellt oder die es von Dritten erhalten hat.

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