114.2
InfoDV
CH-SO
§ 6 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Zuständigkeit
Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 6 InfoDV · Zuständigkeit
1. Ist ein amtliches Dokument bei mehreren Behörden vorhanden, so nimmt jene Behörde zu einem Zugangsgesuch Stellung, welche das Dokument erstellt oder die es von Dritten erhalten hat.