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114.2 InfoDV CH-SO

§ 5 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Akkreditierung von Medienschaffenden

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§ 5 InfoDV · Akkreditierung von Medienschaffenden

1. Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich an die Staatskanzlei zu richten.

2. Die Staatskanzlei entscheidet über die Akkreditierung und deren Entzug; sie führt ein Verzeichnis der akkreditierten Personen.

3. Den akkreditierten Medienschaffenden werden folgende Dienstleistungen angeboten

a) unentgeltliche Zustellung aller Medienmitteilungen, aller Botschaften und Entwürfe, die der Regierungsrat an den Kantonsrat richtet, sowie weiterer Unterlagen, die für die Medien bestimmt sind;

b) Einladung zu Medienkonferenzen;

c) Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates auf den für die Medien reservierten Plätzen, soweit das räumlich möglich ist; die Vertreter und Vertreterinnen solothurnischer Medien haben dabei Vorrang.

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