Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 21 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Tätigkeit

Datenschutz - Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 InfoDV · Tätigkeit

1. Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann von den Behörden insbesondere folgende Auskünfte verlangen

a) technische und organisatorische Massnahmen, die getroffen oder geplant sind;

b) die Regelungen betreffend Sperre, Berichtigung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten;

c) die Konfiguration der Informatikmittel;

d) die Verknüpfungen mit andern Datensammlungen;

e) Art und Umfang des Zugriffs auf Daten im Abrufverfahren.

2. Zur Durchführung von Informatik-Revisionen bezüglich Datenschutz bei kantonalen Behörden kann der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz die kantonale Finanzkontrolle beiziehen.

3. Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann den Behörden empfehlen, einen Datenschutz-Audit durch aussenstehende Fachleute durchführen zu lassen.

4. Gibt der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz einer Behörde eine Empfehlung ab, so orientiert er oder sie deren vorgesetzte Behörde darüber.

← § 20 InfoDV Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Informationsstellen § 22 InfoDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →