§ 21 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Tätigkeit
§ 21 InfoDV · Tätigkeit
1. Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann von den Behörden insbesondere folgende Auskünfte verlangen
a) technische und organisatorische Massnahmen, die getroffen oder geplant sind;
b) die Regelungen betreffend Sperre, Berichtigung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten;
c) die Konfiguration der Informatikmittel;
d) die Verknüpfungen mit andern Datensammlungen;
e) Art und Umfang des Zugriffs auf Daten im Abrufverfahren.
2. Zur Durchführung von Informatik-Revisionen bezüglich Datenschutz bei kantonalen Behörden kann der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz die kantonale Finanzkontrolle beiziehen.
3. Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann den Behörden empfehlen, einen Datenschutz-Audit durch aussenstehende Fachleute durchführen zu lassen.
4. Gibt der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz einer Behörde eine Empfehlung ab, so orientiert er oder sie deren vorgesetzte Behörde darüber.