114.2
InfoDV
CH-SO
§ 20 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Entwürfe, Entscheide
Datenschutz - Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz
§ 20 InfoDV · Entwürfe, Entscheide
1. Die kantonalen Behörden legen dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz alle Entwürfe zu Erlassen und Massnahmen vor, die für den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder für den Datenschutz erheblich sind.
2. Die kantonalen Behörden teilen dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz ihre Richtlinien und, in anonymisierter Form, ihre grundsätzlichen Entscheide im Gebiet des Zugangs zu amtlichen Dokumenten und des Datenschutzes mit.