114.2
InfoDV
CH-SO
§ 2 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Medienbeauftragte
Amtliche Information
§ 2 InfoDV · Medienbeauftragte
1. Der Regierungsrat wählt einen Medienbeauftragten oder eine Medienbeauftragte. Er oder sie
a) plant und koordiniert die amtliche Information des Regierungsrates und der Verwaltung;
b) berät und unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in Informations- und Kommunikationsfragen;
c) vermittelt und pflegt die Kontakte zu den Medien.
2. Die Medienbeauftragten der Departemente
a) planen und koordinieren die amtliche Information in ihren Bereichen;
b) informieren im Auftrag des Vorstehers oder der Vorsteherin;
c) verfassen Medienmitteilungen und stellen diese dem Medienbeauftragten des Regierungsrates zu;
d) vermitteln Kontakte zwischen Ämtern und Medien.