Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 2 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Medienbeauftragte

Amtliche Information
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§ 2 InfoDV · Medienbeauftragte

1. Der Regierungsrat wählt einen Medienbeauftragten oder eine Medienbeauftragte. Er oder sie

a) plant und koordiniert die amtliche Information des Regierungsrates und der Verwaltung;

b) berät und unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in Informations- und Kommunikationsfragen;

c) vermittelt und pflegt die Kontakte zu den Medien.

2. Die Medienbeauftragten der Departemente

a) planen und koordinieren die amtliche Information in ihren Bereichen;

b) informieren im Auftrag des Vorstehers oder der Vorsteherin;

c) verfassen Medienmitteilungen und stellen diese dem Medienbeauftragten des Regierungsrates zu;

d) vermitteln Kontakte zwischen Ämtern und Medien.

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