Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 19 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Stellung und Zusammenarbeit

Datenschutz - Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz
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§ 19 InfoDV · Stellung und Zusammenarbeit

1. Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz (IDSB) ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

2. Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz holt die Stellungnahme des Amtes für Informatik und Organisation ein, bevor er oder sie technische Massnahmen zum Datenschutz für kantonale Behörden empfiehlt.

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