Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 16 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Einzelregister; Anmeldung

Datenschutz - Register der Datensammlungen
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§ 16 InfoDV · Einzelregister; Anmeldung

1. Das Register enthält über jede Datensammlung folgende Angaben

a) Bezeichnung und Adresse der Behörde;

b) Bezeichnung, Zweck und Rechtsgrundlage der Datensammlung;

c) Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten;

d) Kategorien der Behörden und Dritten, welchen die Daten ohne Anfrage gemeldet oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden;

e) ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;

f) Kategorien der Behörden und Dritten, die Daten eingeben und verändern dürfen.

2. Die Behörde meldet jede Datensammlung, bevor sie sie eröffnet, sowie jedes Projekt zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten bei dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz (IDSB) an. Die Anmeldung enthält die Angaben nach Absatz 1.

3. Die Behörde stellt dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz jährlich auf den 1. Januar eine vollständige Kopie des Registers ihrer Datensammlungen zu. Die im Vorjahr eingetretenen Änderungen hebt sie hervor.

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