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114.2 InfoDV CH-SO

§ 15bis Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Internet

Datenschutz - Bekanntgeben von Daten
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§ 15bis InfoDV · Internet

1. Die Staatskanzlei kann Regierungsratsbeschlüsse sowie Informationen, welche keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, im Internet veröffentlichen; die Departemente können Informationen, welche keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, im Internet veröffentlichen.

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