114.2
InfoDV
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§ 15bis Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Internet
Datenschutz - Bekanntgeben von Daten
§ 15bis InfoDV · Internet
1. Die Staatskanzlei kann Regierungsratsbeschlüsse sowie Informationen, welche keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, im Internet veröffentlichen; die Departemente können Informationen, welche keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, im Internet veröffentlichen.