Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 14 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Aktualität

Datenschutz - Bekanntgeben von Daten
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§ 14 InfoDV · Aktualität

1. Die Behörde teilt beim Bekanntgeben von Daten deren Aktualität und Vollständigkeit mit, wenn sich das nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergibt.

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