114.2
InfoDV
CH-SO
§ 14 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Aktualität
Datenschutz - Bekanntgeben von Daten
§ 14 InfoDV · Aktualität
1. Die Behörde teilt beim Bekanntgeben von Daten deren Aktualität und Vollständigkeit mit, wenn sich das nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergibt.