114.2
InfoDV
CH-SO
§ 13 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Protokollierung
Datenschutz - Datensicherheit
§ 13 InfoDV · Protokollierung
1. Die Behörde protokolliert das automatisierte Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, wenn präventive Massnahmen den Datenschutz, insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Daten, nicht gewährleisten.
2. Die Protokolle sind während eines Jahres dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz zur Verfügung zu halten.