Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 13 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Protokollierung

Datenschutz - Datensicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 InfoDV · Protokollierung

1. Die Behörde protokolliert das automatisierte Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, wenn präventive Massnahmen den Datenschutz, insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Daten, nicht gewährleisten.

2. Die Protokolle sind während eines Jahres dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz zur Verfügung zu halten.

← § 12 InfoDV Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Informationsstellen § 14 InfoDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →