Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 11 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Auskunft

Zugang zu amtlichen Dokumenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 InfoDV · Auskunft

1. In der Regel werden behördliche Auskünfte auf mündliche Anfrage mündlich, solche auf schriftliche Anfrage schriftlich erteilt.

← § 10 InfoDV Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Informationsstellen § 12 InfoDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →