114.2
InfoDV
CH-SO
§ 10 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - d) Zugang; Stellungnahme
Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 10 InfoDV · d) Zugang; Stellungnahme
1. Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel bei der zuständigen Behörde während der ordentlichen Büro-Öffnungszeiten gewährt. Die Behörde sorgt für die Sicherheit der Dokumente während der Einsichtnahme.
2. Die Behörde begründet ihre Stellungnahme auf Verlangen schriftlich (§ 35 Abs. 2 InfoDG), wenn ein schriftliches Zugangsgesuch vorliegt.