Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.2 InfoDV CH-SO

§ 10 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - d) Zugang; Stellungnahme

Zugang zu amtlichen Dokumenten
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§ 10 InfoDV · d) Zugang; Stellungnahme

1. Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel bei der zuständigen Behörde während der ordentlichen Büro-Öffnungszeiten gewährt. Die Behörde sorgt für die Sicherheit der Dokumente während der Einsichtnahme.

2. Die Behörde begründet ihre Stellungnahme auf Verlangen schriftlich (§ 35 Abs. 2 InfoDG), wenn ein schriftliches Zugangsgesuch vorliegt.

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