114.2
InfoDV
CH-SO
§ 1 Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) - Informationsstellen
Amtliche Information
§ 1 InfoDV · Informationsstellen
1. Über Geschäfte des Regierungsrates und seiner Kommissionen informieren der Landammann oder die Frau Landammann oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin.
2. Über Geschäfte eines Departements informiert dessen Vorsteher oder Vorsteherin. Diese Aufgabe kann an Medienbeauftragte delegiert werden.